Der Beschuldigte 3 betrieb das Drogenlager an seinem Domizil und wurde eher als Mittelsmann und Lagerist bezeichnet. Jedenfalls war er sicher nicht nur der «Tschumpel/Handlanger», zumal der Beschuldigte 1 aufgrund der Betäubungsmittelverkäufe ausserhalb der «Höhle» auch auf seine Fahrdienste angewiesen war. Gegen die Selbstständigkeit bzw. für die enge Zusammenarbeit spricht denn auch, dass der Beschuldigte 2 darauf bestand, künftig jeden neuen Käufer zu sehen und die drei Beschuldigten nicht nur ein gemeinsames Lager, sondern auch eine gemeinsame Kasse führten.