Insbesondere kauften die Abnehmer die Betäubungsmittel teilweise bei mehr als nur bei einem Beschuldigten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 2236; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): O.________ hälftig bei A.________ und C.________, wobei letzterer auch die Vertretung übernahm; W.________ vorwiegend bei A.________, wobei C.________ ihn begleitete, aber auch bei E.________; AC.________ bei C.________ und E.________. Als Beispiel hierfür dient auch W.________, als er bei A.________ Kokain bezog und für den Marihuanaverkauf zusammen mit diesem an das Domizil von E.________ verschieben musste, wo es ihm ausgehändigt wurde.