verhalte konkrete und richtungsweisende Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die über mehrere Jahre hinweg andauernde Zusammenarbeit der drei Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel am Domizil des Beschuldigten 3 belegen. Als Drogenlager diente den drei Beschuldigten insbesondere das Domizil des Beschuldigten 3 bzw. sein Zimmer, zumal alle drei Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch bei ihren Eltern wohnten, sie aber beim Beschuldigten 3 mehr oder weniger ungestört ihrem Betäubungsmittelhandel nachgehen konnten, was insbesondere durch den von der Polizei beobachteten regen und jeweils kurzzeitigen Publi-