527, pag. 537) auch erstellt, dass die Kasse den drei Beschuldigten als gemeinsame Kasse ihrer Drogengeschäfte diente. Dass die Schwester des Beschuldigten 3 jahrelang Geld daraus entwenden konnte, zeigt gleichzeitig auf, dass die Kasse beim Beschuldigten 3 stationiert war und ausschliesslich in bar gehandelt wurde, zumal auch keine Kontobuchungen aus den Bankauszügen der Beschuldigten ersichtlich sind (vgl. pag. 1317 ff. [Beschuldigter 2], pag. 1398 ff. [Beschuldigter 1], pag. 1456 ff. [Beschuldigter 3]). Eine gemeinsame Kasse ist zudem ein wichtiges Beweismittel für die Zusammenarbeit;