Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass K.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte, abgesehen von einer Kasse in der Küche für die Getränkekonsumationen keine Haushaltskasse zu haben, sicher nicht mit CHF 20'000.00, wie in der Schuldanerkennung vom 2. April 2016 beschrieben (pag. 2512 Z. 23 ff., pag. 527). Dadurch ist zusammen mit den beiden Schuldanerkennungen (pag. 527, pag. 537) auch erstellt, dass die Kasse den drei Beschuldigten als gemeinsame Kasse ihrer Drogengeschäfte diente.