Insgesamt werden damit die Aussagen der Abnehmer und K.________ betreffend die Zusammenarbeit der drei Beschuldigten durch die Extraktionsberichte bestätigt. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Hausdurchsuchungen und der gemeinsam geführten Kasse der drei Beschuldigten hinzuweisen (pag. 2234 f.; S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ferner wurden bei der Hausdurchsuchung am 29.11.2017 am Domizil von E._____