621]) und sich diese am Domizil des Beschuldigten 3 befand, was insbesondere durch die Beobachtungen der Polizei und die Aussagen der Abnehmer sowie K.________ bestätigt wird. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, sprachen die Abnehmer implizit oder explizit von einer Mehrzahl von Personen mit Bezug auf den Drogenhandel im Domizil des Beschuldigten 3: AC.________ fragte den Beschuldigten 2, ob heute jemand zu Hause sei von den Kollegen (Nachricht vom 5. Dezember 2016 um 13:15 Uhr [pag. 616]), wobei er an diesem Tag Marihuana für Kollegen bezog (pag. 605 Z. 177 ff.).