Ihre Aussagen wirken auch schlüssig und in sich stimmig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie derartige Schilderungen erfinden sollte. Die Aussagen von T.________ wirken auch authentisch, weil sie als Kollegin kein Interesse daran hat, E.________ übermässig zu belasten. Die Aussagen von T.________ decken sich weiter mit den Aussagen der übrigen Beteiligten. Die Verteidigungen haben die belastenden Aussagen von T.________ auch nicht konkret in Zweifel gezogen. So hat insbesondere die Verteidigung von E.________ die Aussagen von T.________ zu den Marihuanakäufen als glaubhaft angesehen (p. 2118). Das Gericht erachtet die Aussagen von T.________ als glaubhaft und stellt darauf ab.