_ kann vorweg auf die Beweiswürdigung zu Ziff. 1.7 der Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.2.10 hiervor). So ist erstellt, dass sie zwei Mal Marihuana bei E.________ kaufte, wobei einmal auch A.________ anwesend war. T.________ äusserte sich in ihrer Einvernahme vom 26.01.2018 sodann auch zur Rolle von E.________: Auf Frage, was E.________ mit Drogen zu tun habe, gab sie an, sie wisse halt einfach vom Gras. Dies, da sie ein-, zweimal bei ihm holen gegangen sei. Sie wisse, dass er ab und zu Gras gehabt und dies verkauft habe. In welchen Mengen und wie gross, wisse sie nicht (p. 542 Z. 158 ff.). Er habe ihr das selber gesagt und sie habe davon auch von vielen Leuten in I.___