Seine Aussage, dass er schon denke, dass die drei zusammengearbeitet hätten (p. 404 Z. 52 ff.), ist auf E.________ bezogen. Diesbezüglich äusserte er sich zurückhaltender, weil er zu diesem nicht direkten Kontakt hatte. Insofern waren seine Aussagen auch differenziert, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Verteidigungen haben die belastenden Aussagen von O.________ im Übrigen auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Die Aussagen von O.________ decken sich zudem mit den Aussagen der übrigen Beteiligten. Das Gericht erachtet die Aussagen von O.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Gestützt auf seine Aussagen ergibt sich insbesondere Folgendes: