der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von O.________ zur Zusammenarbeit erscheinen detailliert, anschaulich und plausibel. Insgesamt wirken seine Aussagen auch schlüssig und in sich stimmig. Er sagte konstant, logischkonsistent und widerspruchsfrei aus. So äusserte er sich insbesondere zur Lagerung der Drogen und zu den Rollen der drei Beschuldigten (p. 403 Z. 41 ff., p. 404 Z. 52 ff., 63 ff., p. 405 Z. 100 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum er derartige Schilderungen zur Zusammenarbeit erfinden sollte. Die Aussagen von O._____