__ decken sich weiter mit den Aussagen der übrigen Beteiligten. Die Verteidigungen haben die belastenden Aussagen von W.________ nicht konkret in Zweifel gezogen. Das Gericht erachtet die Aussagen von W.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Gestützt auf seine Aussagen ist insbesondere Folgendes festzuhalten: Kokain und Ecstasy-Pillen kaufte er bei A.________ und Marihuana bei A.________ und E.________ (p. 638 Z. 77 ff., p. 650 Z. 82 ff.). Als er das Kokain einmalig am Domizil von A.________ kaufte, musste er für den Marihuanakauf an das Domizil von E.________ verschieben, wo er fortan alle Drogen bezog (p. 638 Z. 65, 77 ff., p. 650 Z. 52 ff.).