Daneben räumte K.________ Unsicherheiten und Kenntnislücken ein, so beispielsweise hinsichtlich des Preises, wonach ein «20er» vier Gramm sei, oder ein «50er», sie wolle keinen «Seich» erzählen, die ganze Sache vor vier, fünf Jahren angefangen habe, sie sich aber auch irren könne (pag. 706 Z. 327 f.) und sie nicht wisse, wo sie das «Gras» aufbewahrt hätten, wer die Betäubungsmittel gelagert habe und woher das Marihuana gekommen sei (pag. 704 Z. 243 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von K.________ daher als glaubhaft. Darauf kann abgestellt werden. Hinsichtlich der Aussagen von W.________, O.________, AC.