711 Z. 78 ff.). Weiter schilderte sie auch, dass der Beschuldigte 2 beim Arzt Urinproben habe abgeben müssen, wofür er aber den Urin des Beschuldigten 3 verwendet habe (pag. 706 Z. 360 ff.). Konkret sei der Beschuldigte 3 deshalb mal trotz Spätdienstes um 09:00 Uhr aufgestanden, habe in einen Becher uriniert und den Inhalt dann mit einer Spritze aufgezogen (pag. 721 Z. 583 ff.). Insgesamt fällt auf, dass K.________ viel über die Beschuldigten 1 und 2 wusste und insbesondere auch zum Beschuldigten 1 ein gutes Verhältnis pflegte, was sich nicht zuletzt auch durch ihre vielen Besuche und Aufenthalte am Domizil des Beschuldigten 3 und seiner Mutter erklären lässt.