Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich anschliessen. Zwar konnte oder wollte sich K.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung in ihrer neuen Rolle als Zeugin nicht mehr an viel erinnern (pag. 2511 ff.). Das schadet jedoch angesichts der klaren und umfassenden früheren Aussagen nicht. Diese Aussagen sind von Detailreichtum und ausgefallenen Nebensächlichkeiten geprägt. Sie beschrieb den modus operandi und die Rolle der drei Beschuldigten eingehend und anschaulich, letzteres auch hinsichtlich der Nebenschauplätze.