2529). Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass die Zusammenarbeit der drei Beschuldigten für den Drogenhandel durch die Aussagen von K.________, W.________, O.________, AC.________ und T.________ sowie die Extraktionsberichte, die Sicherstellungen, die Schuldanerkennung und die Observation belegt werde. Die Beschuldigten 1 und 2 seien eher die Chefs gewesen, was sich aufgrund der Anzahl Geschäfte und des Kokainhandels gezeigt habe.