Hinweise auf einen bandenmässigen Drogenhandel gebe es keine. Mit Blick auf die Aussagen 47 der Auskunftspersonen und Zeugen sei der Verkauf eher zufällig gewesen. Selbst wenn die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit als erfüllt erachtet werden sollten, sei zu kritisieren, dass sich die Bandenmässigkeit auf alle die zur Diskussion stehenden Wirkstoffe beziehe (pag. 2524, pag. 2527 f., pag. 2529).