28.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigungen brachten im Rahmen ihrer Plädoyers – nebst der bereits thematisierten (angeblichen) Verletzung des Anklagegrundsatzes – im Wesentlichen vor, dass nicht erkennbar sei, woraus auf den Zusammenschluss als Bande bzw. den Vorsatz geschlossen werden könne. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die drei Beschuldigten arbeitsteilig organisiert gewesen seien. Die Rollen- und Arbeitsteilung lasse sich nicht anhand der Ermittlungsergebnisse festmachen. Daraus ergebe sich lediglich ein enger Kontakt zwischen den Beschuldigten. Hinweise auf einen bandenmässigen Drogenhandel gebe es keine.