Es bestehen jedoch für den angeklagten Zeitraum keine konkreten Hinweise auf Drogengeschäfte. So werden in den Chatnachrichten weder Zahlen noch «Decknamen» oder dergleichen genannt, welche Rückschlüsse auf Art und Menge der Drogen liefern würden. Zudem waren die Personen auch befreundet und es war nicht unüblich, dass sie sich trafen. Es sind auch keine belastenden Aussagen von Z.________ vorhanden. Die Konversationen sind insgesamt zu wenig klar, um den Tatvorwurf rechtsgenüglich nachzuweisen.