, 78 ff.). Im Weiteren verweigerte er die Aussage, so zu den Fragen, ob die drei mit Drogen zu tun hätten (p. 671 62 f., 75 f., 89 f.) und ob er von ihnen Drogen gekauft habe (p. 672 Z. 104 ff.) sowie auf Vorhalt des Extraktionsberichts (p. 672 ff. Z. 117 ff.). Gestützt auf die Extraktionsberichte ist davon auszugehen, dass es mehrere Treffen von Z.________ mit E.________ gab. Weiter bestehen zwar angesichts der kurzen Nachrichten und mit Blick auf andere Chats gewisse Hinweise, dass es sich um Drogentreffen handelte. Es bestehen jedoch für den angeklagten Zeitraum keine konkreten Hinweise auf Drogengeschäfte.