Die Kammer erachtet daher den Vorwurf gemäss Ziff. 1.14. der Anklageschrift als nicht erstellt, was sich letztendlich im Umfang von 400g auf die Gesamtmenge Marihuana auswirkt. 26. Verkauf von Betäubungsmitteln an Z.________ (Ziff. 1.15. der Anklageschrift) 26.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.15. der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953): indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied Z.________ von mindestens 22.05.2017 bis 04.11.2017 im Rahmen von rund 10 Treffen eine unbestimmte Menge an Betäubungsmitteln verkaufte