Es ist zwar hervorzuheben, dass keiner der Verteidiger in der parteiöffentlichen Befragung überhaupt eine Frage stellte, was ihnen aber letztendlich auch nicht zum echten Vorwurf gemacht werden kann, nachdem Y.________ auf die Fragen des Einvernehmenden nicht hatte antworten wollen. Da es sich bezüglich Menge um das Hauptbeweismittel handelt, darf diese erste Aussage somit nicht verwertet werden. Damit liegen lediglich noch die Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten 2 und Y.________ vor, welche allerdings zu wenig konkrete Hinweise geben. Die Kammer erachtet daher den Vorwurf gemäss Ziff.