), wodurch die Beschuldigten ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben konnten. Sie vermochten unter diesen Umständen den Beweiswert der ersten – ohne ihre Mitwirkung erfolgten – Aussagen weder auf die Probe noch in Frage stellen. Es ist zwar hervorzuheben, dass keiner der Verteidiger in der parteiöffentlichen Befragung überhaupt eine Frage stellte, was ihnen aber letztendlich auch nicht zum echten Vorwurf gemacht werden kann, nachdem Y.________ auf die Fragen des Einvernehmenden nicht hatte antworten wollen.