_ hat zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Abnehmer Y.________ das Konfrontationsrecht nicht richtig gewahrt wurde. Seine relevanten Aussagen bezüglich konkreten Drogenmengen und Preisen erfolgten in der nicht parteiöffentlichen Befragung vom 28. Februar 2017 (pag. 668). Er wurde zwar am 4. Januar 2018 noch einmal – und dieses Mal parteiöffentlich – zu diesen Erstaussagen befragt, verweigerte aber seine Aussage zur Sache (pag. 653 ff.), wodurch die Beschuldigten ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben konnten.