Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2). Mit Leitentscheid BGE 131 I 476 hat das Bundesgericht unter Rekapitulation der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass eine Verweigerung der Aussage in Bezug auf ein Hauptbeweismittel es der Verteidigung nicht erlaubt, die Aussagequalität des Zeugen oder der Auskunftsperson rechtsgenüglich überprüfen zu können. 25.3.2 Subsumtion Rechtsanwältin Dr. D.________ hat zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Abnehmer Y._____