44 grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, BGE 129 I 151 E. 3.1). Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2).