_ vom 17. März 2017 nicht parteiöffentlich gewesen sei. In der parteiöffentlichen Einvernahme am 4. Januar 2014 habe er sich dann nicht zu seinen früheren Aussagen geäussert. Man wisse nicht, vom wem er gesprochen habe und was mit «der Höhle» gemeint sei. Dies reiche nicht für eine Verurteilung. 25.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen von Y.________ vom 17. März 2017 (pag. 668; auszugsweise) und vom 4. Januar 2018 (pag. 653 ff.) sowie der Extraktionsbericht über den Chat zwischen dem Beschuldigten 2 und Y.________ (pag. 662 ff.) vor. 25.3.1 Rechtliche Grundlagen zur Verwertbarkeit