25.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass der Beschuldigte 1 diesen Vorwurf bestreite. Y.________ habe die Aussage verweigert und die Chatprotokolle würden nur ihn und den Beschuldigten 2 betreffen. Es sei auch nicht erwiesen, dass es dort um einen Kauf/Verkauf von Betäubungsmitteln gegangen sei. Es betreffe ohnehin nicht den Beschuldigten 1. Rechtsanwältin Dr. D.________ brachte oberinstanzlich erstmals vor, dass die Einvernahme von Y.________ vom 17. März 2017 nicht parteiöffentlich gewesen sei.