24.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin Dr. D.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass bei diesem Vorwurf lediglich Indizien vorlägen, welche nicht ausreichen würden, um einem der Beschuldigten eine Tathandlung nachzuweisen (pag. 2528). 24.3 Beweismittel Es liegen insbesondere folgende Beweismittel vor: Printscreens von Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und X.________ (pag. 1256 f.), dem Beschuldigten 1 und «AW.________» (pag. 1256) sowie dem Beschuldigten 1 und O.________ (pag. 1284 ff.). 24.4 Beweiswürdigung