640 Z. 124 ff.). Die Ecstasy-Pillen hätten nicht zugeordnet werden können, er denke aber, dass auch der Beschuldigte 1 der Herausgeber sei (pag. 640 Z. 127 ff.). Für das Marihuana sei eher der Beschuldigte 3 zuständig gewesen (pag. 640 Z. 131). Die Ware sei fast immer beim Beschuldigten 3 gelagert gewesen, in seinem Zimmer (pag. 640 Z. 138 ff.). Er habe nur mit dem Beschuldigten 1 Kontakt gehabt. Von den anderen habe er nie eine Nummer gehabt. Den Beschuldigten 3 kenne er, da er halt das «Lager» betrieben habe (pag. 640 Z. 142 ff.). In der zweiten Einvernahme am 16. Januar 2018 machte W._____