23.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen die verwertbaren Aussagen von W.________ vom 1. Dezember 2017 und vom 16. Januar 2018 (pag. 635 ff., pag. 647 ff.; vgl. für die Verwertbarkeit seiner Aussagen Ziff. I.7. hiervor) sowie der Extraktionsbericht über die Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und W.________ (pag. 1267 ff.) vor. 23.4 Beweiswürdigung W.________ machte anlässlich seiner ersten Befragung am 1. Dezember 2017 detaillierte und anschauliche Aussagen. So führte er aus, dass es mit den Drogen vor ca. zwei Jahren angefangen habe. Der Weg habe sie nach I.________ geführt.