23.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte in seinem Plädoyer aus, dass hier die gleiche Problematik wie bei Ziff. 1.2. der Anklageschrift bestehe: Die Aussagen von W.________ seien nicht verwertbar. Entsprechend habe auch hier ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2525). Rechtsanwältin Dr. D.________ brachte vor, es gebe Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 1 etwas damit zu tun gehabt habe. Hingegen könne der Sachverhalt nicht dem Beschuldigten 2 angelastet werden (pag. 2528). Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten 3 nicht bestritten, entsprechend beantragte Rechtsanwalt F.________ einen Schuldspruch (pag. 2554).