Gestützt auf die polizeilichen Feststellungen und die Aussagen von AS.________ lässt sich zwar vermuten, dass dieser Unbekannte («AT.________») am Domizil von E.________ Kokain gekauft hat. Es liegen aber keine konkreten Angaben vor. Der Unbekannte («AT.________») konnte nicht angehalten, kontrolliert und befragt werden. AS.________ konnte keine Details liefern und erkannte den Ort offenbar nicht. Die vagen Verdachtsmomente reichen nicht aus, um den Anklagesachverhalt rechtsgenüglich nachzuweisen.