Wo sie genau gewesen seien, wisse er nicht mehr genau (p. 628 Z. 100 f.). Auf Vorhalt der Örtlichkeit gab er an, das sage ihm überhaupt nichts, dies komme ihm nicht bekannt vor (p. 629 Z. 106 ff.). Er sei nicht dabei gewesen, als es zum Handel gekommen sei (p. 629 Z. 111 f.). Er habe nicht gesehen, wohin dieser «AT.________» gegangen sei und was er eingekauft habe (p. 629 Z. 117 ff.). Er habe Kokain von «AT.________» bekommen. Nicht mal ein Gramm glaublich (p. 629 Z. 123 ff.). Er wisse nicht mehr, was er dafür bezahlt habe (p. 629 Z. 129 f.). Gestützt auf die polizeilichen Feststellungen und die Aussagen von AS.