S. 35 f. erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Anzeigerapport hatte die Polizei festgestellt, dass eine Person aus einem Personenwagen das Domizil von E.________ aufsuchte. Der Personenwagen stand unter Kontrolle, bis er durch die Polizei kontrolliert wurde. Der Beifahrer konnte vorher aussteigen und es liegen keine Ermittlungsansätze zu dessen Ermittlung vor (p. 334). AS.________ gab in seiner Einvernahme an, E.________, C.________ und A.________ nicht zu kennen (p. 628 Z. 53 ff.). Er habe nicht persönlich bei ihnen Drogen gekauft (p. 628 Z. 70 ff.). Gemäss Vorhalt hatte die Polizei am 13.10.2017 festgestellt, dass AS.