22.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin Dr. D.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass es sich bei diesem Vorwurf um vage Verdachtsmomente handle. Der Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 2528). 22.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 316 ff., insb. pag. 334) sowie die Aussagen von AS.________ vom 12. Dezember 2018 (pag. 626 ff.) vor. 22.4 Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2216; S. 35 f. erstinstanzlichen Urteilsbegründung):