Die Aussagen von AC.________ können grundsätzlich als detailliert und plausibel bezeichnet werden. Jedenfalls wird daraus ersichtlich, dass er die drei Beschuldigten sicher nicht unnötig belastete, zumal er nach anfänglichem Abstreiten erst auf jeweiligen Vorhalt hin zugab, die Betäubungsmittel gekauft bzw. erhalten zu haben. Als Zwischenhändler hat er zudem ein Interesse daran, die Menge nicht zu hoch anzusetzen. Wie die Vorinstanz überdies treffend erwog, finden sich im Extraktionsbericht denn auch die entsprechenden Nachrichten an den AC.________ vorgehaltenen Daten, so beispielsweise am 5. Dezember 2016 (pag.