37 21.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen von AC.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 601 ff.) und die Extraktionsberichte über die Chats des Beschuldigten 3 (pag. 614 ff.) und des Beschuldigten 2 (pag. 620 ff.) mit AC.________ vor. 21.4 Beweiswürdigung AC.________ gab anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2018 an, die drei Beschuldigten zu kennen (pag. 603 f. Z. 95 ff.) und unter anderem auch mit ihnen im Zimmer des Beschuldigten 3 Marihuana konsumiert zu haben (pag. 603 Z. 60 ff.).