21.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen des Plädoyers vor, dass AC.________ nur ausgesagt habe, ab und zu beim Beschuldigten 3 zu Hause gewesen zu sein und von einem Joint habe mitrauchen dürfen. Dann habe er eingeräumt, Marihuana gekauft zu haben. Den Beschuldigten 1 habe er aber nicht belastet (pag. 2525). Rechtsanwältin Dr. D.________ führte aus, dass dieser Vorwurf nicht bestritten werde. Die Aussagen von AC.________ würden sich mit dem Extraktionsbericht decken. In dubio sei von einem Verkaufspreis von CHF 200.00 auszugehen (pag.