Die Tatsache, dass die Fingerabdrücke von AL.________ auf dem Klebeetikett auf der Verpackung des sichergestellten Marihuanas gefunden wurden, vermag den Beschuldigten 2 zudem nicht zu entlasten, zumal dieser im Chat schrieb, den «Sack» nicht angefasst zu haben und denkbar ist, dass AL.________ im Rahmen seines Aufenthaltes am Domizil des Beschuldigten 3 damit in Berührung gekommen ist. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 V.________ am 12. Oktober 2017 am Domizil des Beschuldigten 3 245g Marihuana verkaufte.