Aufgrund der Feststellungen und Sicherstellung durch die Polizei sowie der Nachrichten zwischen V.________ und dem Beschuldigten 2 am 12. Oktober 2017 geht daher auch die Kammer davon aus, dass V.________ die sichergestellten 245g Marihuana im Domizil des Beschuldigten 3 beim Beschuldigten 2 erworben hat. Dadurch lässt sich auch das kurze Treffen von einer Minute und sein Hinweis an den Beschuldigten 2 auf die Problematik von allfälligen Spuren des Beschuldigten 2 auf dem «Sack» erklären. Die Tatsache, dass die Fingerabdrücke von AL.