Entgegen der Verteidigung ist denn auch seine Ausführung im Chat hinsichtlich des Eigenkonsums – aber auch in Bezug auf die AP.________ (Veranstaltungsort) – gegenüber dem Beschuldigten 2 nicht als Erläuterung eines von diesem Vorwurf unabhängigen Ereignisses, sondern vielmehr als Hinweis auf seine (falsche) Aussage zur Herkunft und zum Zweck des Betäubungsmittels anlässlich der Polizeikontrolle zu sehen. Aufgrund der Feststellungen und Sicherstellung durch die Polizei sowie der Nachrichten zwischen V.