693 Z. 113 f.). Hinsichtlich der Frage, ob die drei Beschuldigten mit Betäubungsmitteln zu tun hätten und auf Vorhalt, dass seine DNA auf dem Klebeetikett der Verpackung des bei V.________ sichergestellten Marihuanas festgestellt worden sei, verweigerte er die Aussage (pag. 692 f. Z. 67 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer auf die nachvollziehbaren und stimmigen Angaben der Polizei ab, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen und sie überdies in zahlreichen Punkten durch die Konversation zwischen dem Beschuldigten 2 und V.________ bestätigt werden: