20.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. D.________ führten im Rahmen ihrer Plädoyers aus, dass V.________ gemäss Anzeigerapport das Domizil des Beschuldigten 3 mit 245g Marihuana verlassen habe. Auf der Verpackung hätten Fingerabdrücke von AL.________ gesichert werden können. Es sei unklar, wer das sei und ob das Marihuana wirklich aus dem Domizil des Beschuldigten 3 stamme. Der Beschuldigte 2 habe nach der Kontrolle geschrieben, dass er von der Polizei angehalten worden sei, aber Eigenkonsum geltend gemacht habe. Bei den angeblichen 245g Marihuana könne man aber kaum von Eigenkonsum sprechen.