Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Entsprechend der Vorinstanz erachtet folglich auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.8. der Anklageschrift gestützt auf die spärlichen Indizien ebenfalls als nicht erstellt. 20. Verkauf von Marihuana an V.________ (Ziff. 1.9. der Anklageschrift) 20.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 1.9. der Anklageschrift wird den Beschuldigten folgender Vorwurf gemacht (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953): indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied V.________ am 12.10.2017 in I.________ mindestens 245g Marihuana verkaufte