33 T.________ hat ihren Umgang mit Betäubungsmitteln detailliert und anschaulich geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung sind keine ersichtlich. Insbesondere führte sie aus, dass eine grosse Zeitspanne zwischen den Käufen gelegen sei, sie den Beschuldigten 3 erst seit Mitte 2017 kenne und hauptsächlich bei ihrer Kollegin Marihuana gekauft habe (pag. 541 Z. 115 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, finden sich im Extraktionsbericht denn auch entsprechende Nachrichten am 9. Juni 2017 (pag. 556), am 9. November 2017 (pag.