S.________ haben müssen, was dessen anfänglicher Aussage klar widerspricht, wonach ein Freund auf der Baustelle vielleicht mal das Telefon benütze. Dass es vielmehr S.________ selbst war, der den Beschuldigten 1 diverse Male traf, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Treffen jeweils in J.________, seinem Wohnort stattfanden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wird im Betäubungsmittelhandel überdies regelmässig vermieden, in den Chatnachrichten offen über Drogen zu sprechen und stattdessen beispielsweise «Pulver» und «Stein» als Synonym für Kokain verwendet, wovon auch vorliegend auszugehen ist, zumal S.________ bekennender Kokainkonsument ist.