Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2018 betätigte S.________, dass es sich bei der Telefonnummer ________ um seine Nummer handle und er diese Nummer benutze. Die Frage, ob auch andere Personen dieses Telefon benützen würden, verneinte er und ergänzte, vielleicht mal ein Freund auf der Baustelle (pag. 491 Z. 30 ff.). Den Beschuldigten 1 kenne er von der Arbeit, die anderen beiden Beschuldigten kenne er nicht (pag. 491 Z. 41, pag. 493 Z. 141 ff.). Er rauche Marihuana, ansonsten konsumiere er nichts (pag. 491 f. Z. 52 f.). Auf Frage, ob er mit einem Drogenschnelltest einverstanden sei, gab er an, am Samstag ein bisschen Kokain probiert zu haben (pag. 492 Z. 55 ff.).