Der vorgeworfene Sachverhalt habe offensichtlich nichts mit dem Beschuldigten 2 zu tun und sei nicht erstellt (pag. 2527). 17.3 Beweismittel Es liegen folgende Beweismittel vor: Screenshots der Nachrichten zwischen dem Beschuldigten 1 und S.________ (pag. 501 ff.) sowie die Aussagen von S.________ vom 26. Januar 2018 (pag. 490 ff.). 17.4 Beweiswürdigung Gemäss den Screenshots haben S.________ und der Beschuldigte 1 insbesondere folgende Nachrichten ausgetauscht (pag. 501 ff., übersetzt auf pag. 512 f.): - bring mir ein Geschenk Bruder - gut […] - […]