17.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin Dr. D.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass nicht klar sei, wer wann und wo S.________ angeblich Kokain verkauft haben solle. Der einzige Hinweis auf Kokain sei der von S.________ positiv ausgefallene Kokaintest. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass ihm einer der drei Beschuldigten Kokain verkauft habe. S.________ habe zudem ausgesagt, das Kokain in AI.________ gekauft zu haben. Die Beschuldigten 2 und 3 kenne er nicht. Der vorgeworfene Sachverhalt habe offensichtlich nichts mit dem Beschuldigten 2 zu tun und sei nicht erstellt (pag.